Geplant. Geschützt. Gerettet.
Brandschutzkonzept
Bei einem Brandschutzkonzept handelt es sich um die Gesamtheit aller erforderlichen baulichen, technischen sowie organisatorischen Maßnahmen, die den Ausbruch von Bränden und ihre Ausbreitung verhindern sowie die Rettungseinsätze im Brandfall ermöglichen.
Wichtig ist, dass das Brandschutzkonzept individuell auf das betreffende Gebäude und seine Nutzung abgestimmt ist. Nur so entfalten die betreffenden Maßnahmen auch die gewünschte Wirkung.
Inwiefern ein Brandschutzkonzept rechtlich zwingend ist, hängt von der jeweiligen Landesbauordnung ab, denn Baurecht ist in Deutschland grundsätzlich Ländersache. Außerdem können Versicherungen ein Brandschutzkonzept verlangen.
Stellvertretend für alle Bundesländer schauen wir in die Berliner Bauverfahrensordnung BauVerfV: (3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Wenn man also festgestellt hat, dass ein bauliches Vorhaben den § 65 Abs 7 BauO Bin überschreitet (s.später) und / oder als Sonderbau eingestuft wird, muss ein Brandschutzkonzept durch geeignete Fachplanerinnen bzw. Fachplaner erstellt werden.
Die Prüfung des Brandschutzkonzeptes kann wahlweise durch die Behörde oder einen Prüfingenieur/-sachverständigen erfolgen.
,,Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!” (Oberverwaltungsgericht Münster {10 A 363/86) vom 11.12.1987}
Menschen müssen sich auf Sicherungskonzepte verlassen können.
Für den Brandschutz sprechen wir von Brandschutznachweisen bzw. Brandschutzkonzepten, welche in Deutschland zum Planungsumfang von Gebäuden gehören. „Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz” sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich. Sie sind in der Regel neben den für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) vor der Baugenehmigung einzureichen. Ausschlaggebend für die Anforderungen ist die Bauordnung des Bundeslandes, in dem eine bauliche Anlage errichtet bzw. umgebaut werden soll, also die jeweilige Landesbauordnung.
Basis für die Brandschutzanforderungen ist die Frage nach dem Ergebnis: welches Ziel will ich erreichen? Welchen Maßnahmenkatalog muss ich dafür zusammenstellen?
Aus dieser Start-Ziel-Perspektive heraus kann man die Schutzziele definieren:
- Entstehung eines Brandes und Ausbreitung von Rauch und Feuer verhindern
- Sicherheit für Menschen und Tiere erlangen
- wirksame Löscharbeiten ermöglichen
- besondere Schutzziele einfügen
Demgemäß werden die Maßnahmen unterteilt, mit denen die Schutzziele erreicht werden:
- baulicher Brandschutz
- anlagentechnischer Brandschutz
- organisatorischer Brandschutz
- abwehrender Brandschutz
- Brandschutz im Bestand
Baulicher Brandschutz
Er beinhaltet die brandschutztechnischen Anforderungen an raumabschließende Bauteile wie z.B. Wände oder Decken zur Trennung von Brandabschnitten oder Nutzungseinheiten (NE), sowie Öffnungen in diesen Bauteilen. Sie sind wichtig, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern und die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen. Oberste Priorität haben die Ausbildung und Sicherung der baulichen Rettungswege, insbesondere der Schutz der Treppenräume vor Feuer und Rauch. (Quelle: BauNetzWissen)
Abwehrender Brandschutz
Er beschäftigt sich mit der Zugänglichkeit von Gebäuden, den Angriffswegen für die Feuerwehr und den Löschwassermengen, die für die Rettung und die Löscharbeiten erforderlich sind. Der Architekt sollte daher bei der Planung überlegen, welche Rettungswege er den Nutzern zumutet und was es beispielsweise bedeutet, im Brandfall über eine 12 m hohe Leiter gerettet zu werden. (Quelle: BauNetzWissen)
Anlagentechnischer Brandschutz
Er legt u.a. fest, welche technischen Anlagen zur frühzeitigen Alarmierung und zur sicheren Evakuierung des Gebäudes erforderlich sind, wie Rettungswege von Feuer und Rauch freigehalten oder eine Brandausbreitung verhindert werden kann. Solche technischen Anlagen sind z.B. Brandmeldeanlagen, Löschanlagen (z.B. Sprinkler- oder Sprühwasserlöschanlagen), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen undsoweiter. Die jeweilige Anlagentechnik leistet dabei ihren Beitrag zur Erfüllung eines Schutzzieles oder wird als Kompensationsmaßnahme eingesetzt. (Quelle: BauNetzWissen)
Organisatorischer Brandschutz
Er regelt Maßnahmen, die das Verhalten der Nutzer im Brandfall und eine Schulung im Umgang mit Alarmierungseinrichtungen vorgeben. In Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle werden ggf. eine Brandschutzordnung und Flucht- und Rettungspläne erstellt, die dem reibungslosen Ablauf der Alarmierung und Evakuierung dienen. (Quelle: Bau N etzWissen)
Brandschutz im Bestand
Insbesondere die brandschutztechnische Bewertung von Bestandsgebäuden oder Holzbauten erfordert individuelle und kreative Brandschutzkonzepte. Abweichungen und Erleichterungen von den baulichen Anforderungen oder technischen Baubestimmungen sind möglich, wenn adäquate Lösungen oder Kompensationsmaßnahmen gefunden werden. (Quelle: BauNetzWissen)
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch {Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Bereits vor dem Beginn von baulichen Maßnahmen müssen die notwendigen Schutzziele verdeutlicht werden. Die Landesbauordnungen schreiben genau vor, wie das funktioniert und, vor allem, wer das machen darf.
Wie gesagt: jedes Bundesland regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen anders. In Berlin erteilt die Bauordnung in§ 86 die Ermächtigung der zuständigen Stellen zur Umsetzung der Bauverfahrensordnung BauVerfV vom 01.Oktober 2020.
Brandschutznachweis
In § 11 heißt es:
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
1. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der Bauordnung für Berlin,
2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin,
3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen sowie die Höhe der Oberkante der Brüstung über Gelände,
6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
7. die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4. die Sicherheitsstromversorgung,
5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung.
6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin nicht bedarf.
(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
In § 16 der BauVerfO heißt es: (2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Die Zuständigkeiten werden in der BauO Bin in § 65 Bauvorlageberechtigung abgegrenzt: (1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für 1 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und 2 geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
Weiter geht es mit § 66 BauO Bin Bautechnische Nachweise. Berlin orientiert sich, wie alle anderen Bundesländer, auch mit diesem § an der Musterbauordnung MBO.
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des §86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach §65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. Für die Bauvorlageberechtigung nach §65 Absatz 7 gilt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise nur für die dort unter den Nummern 1 bis 3 genannten Vorhaben.
Die Vorhaben, die unter den Nummern 1-3 in§ 65 Abs 7 genannt werden, sind
(7) 1.Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und insgesamt nicht mehr als 250 qm Brutto-Grundfläche,
2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m2 Brutto-Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
3. Garagen bis zu 250 m2 Nutzfläche.
Die Erstellung von bautechnischen Nachweisen ist hiermit auf die o.g. Gebäude eingeschränkt. Die Planungen, die darüber hinaus gehen, müssen von den Fachplanern bzw. Sachverständigen gemacht werden.
Der wichtigste Text in diesem Zusammenhang ist die BauO Bin mit § 54:
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechtigungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich.
Aus all diesen Texten ergeben sich die brandschutztechnischen Zuständigkeiten zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten. Die Planung eines Gebäudes beginnt (aus brandschutztechnischer Sicht) mit der Zuordnung. Diese findet man in den Landesbauordnungen. Die BauO Bin schreibt alles in den § 2, in dem die Begriffe definiert werden. Maßgeblich für die Untersuchung zur Erstellung Brandschutznachweis/Brandschutzkonzept ist die Einordnung in die Gebäudeklasse. In allen Bundesländern sind Gebäude in Gebäudeklassen eingeteilt.
BauO Bin § 2 Begriffe: (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.
2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche,
3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche,
5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Zusätzlich zur Gebäudeklasse muss herausgefunden werden, ob man es mit einem Sonderbau zu tun hat.
BauO Bin § 2 Begriffe: (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3. Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,
5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,
6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,
8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche, 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als acht Personen, oder b) für Personen mit lntensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind,
10. Krankenhäuser,
11. Wohnheime,
12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
15. Camping- und Wochenendplätze,
16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m
19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.